Shop
KFZ-Registrierung
Kleinanzeigenmarkt
Bücher
Termine
Links
Sie möchten uns Ihre Fotos zur Verfügung stellen ? Schön - Bitte diese Erklärung ausfüllen und mitschicken
PICT0059.JPG
PICT0007.JPG
PICT0057.JPG
FXCD0132.jpg
IMAG0086.jpg
IMAG0107.jpg
PICT0129.JPG
P0000137.JPG
P0000131.JPG
P0000132.JPG
Fotos
Disclaimer
Nachfertigungen
Suche
Videos
Clubsatzung
okc_logo
Lichthupe_1.gif
Unsere Partner:
goerlich.jpg
adobe.gif
Unser Treff:
 
Gaststätte
SG Dietzenbach
Offenthaler Str. 51
63128 Dietzenbach
Tel.: 06074-26505
kuhn_autotechnik
Metafinder
News abonnieren
§1 Name und Sitz des Clubs
 
Der Club führt den Namen "Opel Kapitän Club e.V. Verein zur Pflege und Erhaltung klassischer Opel Automobile“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main eingetragen werden. Der Club wurde gegründet am 19. November 2002. Sein Sitz ist Frankfurt/Main.
 
§2 Zweck und Aufgabe des Clubs
 
Der Club dient dem Zusammenschluss von Mitgliedern zur motorsportlichen Betätigung, zur Pflege gesellschaftlichen Beisammenseins und
zur gegenseitigen Hilfe im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten und Mittel. Es werden sportliche, touristische und technische Erfahrungen ausgetauscht, sowie Treffen und gemeinsame Ausfahrten mit Schulungen und Beratungen in verkehrstechnischen Fragen durchgeführt. Der Club verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
 
§3 Mitgliedschaft
 
Dem Club können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt, einen Aufnahmeantrag stellt und Besitzer oder Liebhaber eines Fahrzeuges vom Typ Opel ist.
Das Fahrzeug sollte mindestens 20 Jahre alt sein und in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Der Bewerber hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Mit der Annahme erkennt das neue Clubmitglied die Satzung an, sowie den aufgrund der Satzung von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen.
 
Zum Ehrenmitglied des Clubs können, auf Beschluss des Gesamtvorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Club oder die Automarke Opel besondere Verdienste erworben haben, unabhängig vom Typ Ihres Fahrzeugs und ihrer Nationalität. Die Ernennung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter.
 
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
 
a)       den Tod des Mitglieds
 
b)       den Austritt des Mitglieds
 
c)       den Ausschluss des Mitglieds.
 
Die Austrittserklärung kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Sie muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vor diesem Termin schriftlich zugegangen sein.
 
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
 
Ausschlussgründe sind insbesondere:
 
a)      Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte
 
b)      unehrenhafte Handlungen
 
c)      Vorsätzliche Schädigung der Interessen des Clubs
 
d)      schuldhafter Verzug in der Leistung der Clubbeiträge
 
e)      oder in Erfüllung der sonstigen, dem Club gegenüber eingegangenen Verpflichtungen.
 
Es genügt der Tatbestand eines der Ausschlussgründe.
 
§5 Wirkung der Beendigung der Mitgliedschaft
 
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verein, die Einrichtungen des Vereins sowie auf das Vereinsvermögen. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglieder sind jedoch verpflichtet, rückständige Beiträge, sowie alle sonstigen eingegangenen Verpflichtungen bis zum nächsten Austrittstermin zu erfüllen.
 
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Alle Mitglieder des Clubs haben die gleichen Rechte. Sie können an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Clubs teilnehmen.
Alle Mitglieder sind bei Wahlen und Beschlüssen stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Vereinsbeiträge, zur Beachtung der Satzung, sowie der aufgrund der Satzung von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen verpflichtet. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich nach bestem Können für die Ziele des Clubs einzusetzen und bei öffentlichen Veranstaltungen des Clubs sowie Teilnahme an anderen Veranstaltungen vorbildlich aufzutreten.
 
§7 Der Verein erhebt
 
a)      eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Die Aufnahmegebühr ist bei Aufnahme in den Verein fällig.
 
b)      einen Jahresbeitrag, dessen Höhe ebenfalls von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
 
c)      Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und der Beitragszahlung befreit.
 
§8 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§9 Vereinsorgane
 
Die Organe des Clubs sind:
 
a)      der Vorstand
 
b)      die Jahreshauptversammlung
 
c)       die Mitgliederversammlung.
 
§10 Der Vorstand, das Präsidium und deren Aufgaben
 
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Zur rechtsverbindlichen Vertretung werden die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder benötigt.
 
Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
 
a)      dem ersten Vorsitzenden des Vorstandes
 
b)      dem zweiten Vorsitzenden des Vorstandes
 
c)      dem Kassierer
 
Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich.
 
Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Clubs zur Durchführung besonderer Aufgabengebiete berufen. Die Mitglieder des Clubvorstandes und des Präsidiums werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig ausscheidende Vorstands- und Präsidiumsmitglieder werden durch Neuwahlen von einer Mitgliederversammlung ersetzt. Der Clubvorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er verfügt über die Einnahmen und das Vereinsvermögen.
Er ist der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig. Über jede Sitzung des Präsidiums, jede Mitglieder- und Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs- leiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Kassier verwaltet die Kasse selbstständig. Er ist zu einer ordentlichen Buchführung verpflichtet. Die Kassenprüfung findet durch die Kassenprüfer alle zwölf Monate statt.
 
§11 Die Jahreshauptversammlung
 
Die Jahreshauptversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muß mindestens 1 Monat vorher schriftlich, unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung, an alle stimmberechtigten Mitglieder ergehen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
 
a)      Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassierers und der Rechnungsprüfer.
 
b)      Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums (alle drei Jahre).
 
c)      Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
 
d)      Sonstige Anträge.
 
Sonstige Anträge müssen mindestens sieben Tage vor dem Tag der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet werden. Jede ordnungs- und fristgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
§12 Mitgliederversammlung

 
Mitgliederversammlungen können vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, nach Bedarf jederzeit einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muß vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder, gemäß §6, schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt. Die Einberufung und Abstimmung erfolgt wie bei der Jahreshauptversammlung.
 
§13 Satzungsänderung
 
Über eine Satzungsänderung entscheidet die ordnungsgemäß nach §11 oder §12 einberufene Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen rechtswirksam.
 
§14 Auflösung des Clubs
 
Die Auflösung des Clubs kann nur von einer eigens zu diesem Zweck nach §12 einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Wenn der Club aufgelöst wird, ist das verbleibende Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken zuzuführen.
 
§15 Allgemeines
 
Jedes Mitglied kann mit seinem Fahrzeug an allen Veranstaltungen des Clubs teilnehmen. Jeder Fahrer fährt auf eigen Gefahr und eigene Verantwortung. Der Club kann in keiner Weise haftbar gemacht werden.
 
§16 Gerichtsstand

 
Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vereinsverhältnis, der Mitgliedschaft, der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Clubs oder aus sonstigen Verpflichtungen zwischen dem Club einerseits und den Mitgliedern andererseits ergeben gilt als Gerichtsstand Frankfurt/Main.
_______________________________________________________________________________________________________
 
Hier können Sie den Aufnahmeantrag
downloaden Clubsatzung downloaden
| Panoramatreffen
| Berichte
| Diverses
| Öffentliches Newsarchiv
| Startseite
| Öffentliche News
| Der Club
| Impressum
| AGB
| Wir über uns